Samstag, 24. November 2018
Richterin am SG hat aus 14 Fällen einen gemacht
Sozialgericht Berlin
S 153 SF 123/18 AB

Dem Regierenden Bürgermeister

Dem Justizsenator

Dem Petitionsausschuß im AGH Berlin




Per Telefax




Berlin, 24. Nov. 2018




Befangenheitsantrag
Dienstaufsichtsbeschwerde
Rechtsaufsichtsbeschwerde
Fachaufsichtsbeschwerde
Gegen den Richter am SG Baum





Sehr geehrte Damen und Herren,

die Richterin am Sozialgericht Hoffmann hat mich in mehr als zehn Fällen um meine gesetzlichen Richter gebracht und zieht die Verfahren inzwischen um mehr als 30 Monate in die Länge, zulässig sind allerdings höchstens 12 Monate je Instanz, was inzwischen gesicherte Rechtssprechung der Bundesgerichte ist.

Jedes der einzelnen Verfahren wäre daher inzwischen längst von meinem gesetzlichen Richter entschieden worden.

Die Zusammenziehung hat auch bewirkt, daß sich mein Anwalt, Herr Volker Mundt, Wandlitzstraße 7, 10318 Berlin, sich weigert, diese gewaltige Akte aus etwa 14 Fällen durchzuarbeiten.

Herrn Baum werfe ich vor, diese Rechtsbrüche zu decken durch seinen Beschluß vom 9.11.18.

So habe ich die „dienstliche Stellungnahme“ der Frau Hoffmann nicht bekommen, diese steht mir aber zu, damit ich dazu meinerseits Stellung nehmen kann. Dies alleine rechtfertig den Verdacht der Befangenheit gegen Richterin Hoffmann, Richterin Klinger-Efrem und Richter Baum.

Da ich mündliche Verhandlung, § 124 SGG, beantragt habe und diese vorbereitet gehört, § 106 SGG, verstoßen alle drei genannten Richter gegen bestehende Gesetze und damit gegen ihrem Amtseid, § 38 DRiG, § 31 SGB I und Art. 20 III GG.
Da ich einen Beistand benannt habe, muß es natürlich auch zu einer mündlichen Verhandlung kommen, siehe z. B. Schreiben des SG vom 6.8.18.

Da sich diese Richter weigern, mir die Vollmachten der Gegenseite in Kopie zu senden, steht mir ein Versäumnisurteil in allen Fällen nach § 331 ZPO zu, diese wird durch § 202 SGG eingeführt.

Vorsorglich weise ich darauf hin, daß es keine gesetzliche Bestimmung gibt, die den § 331 ZPO außer Kraft setzt. Und die Richter haben sich an bestehende Parlamentsgesetz zu halten, alles andere ist Rechtsbeugung.

Auch hatte ich mich von Anfang an gegen die Zusammenlegung gesträubt und gefordert, diese Rückgängig zu machen, wie es § 113 II SGG vorsieht. Auch hierauf haben alle drei Richter nicht reagiert, so daß sie auch aus diesem Grund, der einseitig Partei gegen uns und unsere Grund- und Menschenrecht ergreifen, befangen sind.

Siehe zu alledem die Expertise der Kanzlei Winter & Partner zur Befangenheitsablehnung und die dort genannte Schrift von Herrn Egon Schneider, Befangenheitsablehung im Zivilprozess.

Nach § 42 ZPO reicht die Besorgnis der Befangenheitds, siehe auch Kammergericht Berlin, 15 W 31/06 vom 8.6.2006.

Alle drei Richter sind abzulehnen und dürfen auch in weiteren Fällen nicht mehr in unseren Verfahren tätig werden.

Ich stelle erneut den Antrag, daß alle Verfahren wieder an die gesetzlichen Richter verwiesen werden, denn sie sind alle disjunkt bezüglich der Sache.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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