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Freitag, 7. September 2018
Mein heutiges Schreiben an den Justizsenat
kasparhauser, 19:55h
Senat für Justiz
Per Telefax
Berlin, 7. September 2018
BESCHWERDE ÜBER DIE PRÄSIDENTIN DES SG BERLIN UND DEREN VERTRETERIN FRAU LÄNGERT
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Leitung des SG Berlin gibt mir falsche Rechtsauskünfte, siehe Anlage:
§ 26
Dienstaufsicht
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Im Fall von S 94 AS 6561/16 hat die Richterin vor zwei Jahren mehr als 10 Verfahren, die in der Sache disjunkt waren, gegen meine Proteste zu einem zusammengezogen und mir damit meine gesetzlichen Richter genommen. Jetzt will diese Richterin auch noch ohne mündliche Verhandlung und damit gegen meinen Protest entscheiden, was widerrechtlich ist:
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 124
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Damit würde sie überdies die gesetzliche vorgeschriebenen vorbereitenden Handlungen hintergehen, jedenfalls hat sie in über zwei Jahren diese nicht vorgenommen:
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 106
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
Auch sieht es die Gerichtsbarkeit dieses Landes 12 Monate als Grenze für die zeitgerechte Beendigung von Verfahren ohne größere Schwierigkeit an und damit ist die Grenze für zeitnahes Gerichtshandeln nach Art. 19 IV GG klar vorgegeben.
Jedes einzelne Verfahren war problemlos, da ich bewusst alles einzeln beantragt hatte. Die Zusammenlegung war also kontraproduktiv und rechtswidrig. Es war ein klarer Verstoß gegen mein Recht auf eine gute Justiz, siehe Anlage.
Auch in dem Fall S 43 AS 15078/16 geht es darum, dass der Richter Dr. Wimmer gegen meine Proteste und entgegen § 124 SGG, siehe oben, ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Damit hat er ebenfalls den § 106 SGG hinterlaufen und keine genügende Sachverhaltsaufklärung betrieben.
Überdies ist dieser Richter nicht mein gesetzlicher Richter aus Art. 101 GG iVm Art. 97 GG. Denn er ist Richter auf Probe, also in der Ausbildung und damit noch kein Berufsrichter. Berufsrichter sind nur Richter auf Lebenszeit. Vergleichbar ist, dass ein Maurerlehrling auch kein Maurer ist. Dies gilt für alle Berufe, für die man eine Ausbildung braucht - und damit nach Art. 3 GG auch für Richter.
Ich bitte um geeignete Maßnahmen, um eine gute Justiz auch in Berlin herzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Per Telefax
Berlin, 7. September 2018
BESCHWERDE ÜBER DIE PRÄSIDENTIN DES SG BERLIN UND DEREN VERTRETERIN FRAU LÄNGERT
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Leitung des SG Berlin gibt mir falsche Rechtsauskünfte, siehe Anlage:
§ 26
Dienstaufsicht
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Im Fall von S 94 AS 6561/16 hat die Richterin vor zwei Jahren mehr als 10 Verfahren, die in der Sache disjunkt waren, gegen meine Proteste zu einem zusammengezogen und mir damit meine gesetzlichen Richter genommen. Jetzt will diese Richterin auch noch ohne mündliche Verhandlung und damit gegen meinen Protest entscheiden, was widerrechtlich ist:
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 124
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Damit würde sie überdies die gesetzliche vorgeschriebenen vorbereitenden Handlungen hintergehen, jedenfalls hat sie in über zwei Jahren diese nicht vorgenommen:
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 106
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
Auch sieht es die Gerichtsbarkeit dieses Landes 12 Monate als Grenze für die zeitgerechte Beendigung von Verfahren ohne größere Schwierigkeit an und damit ist die Grenze für zeitnahes Gerichtshandeln nach Art. 19 IV GG klar vorgegeben.
Jedes einzelne Verfahren war problemlos, da ich bewusst alles einzeln beantragt hatte. Die Zusammenlegung war also kontraproduktiv und rechtswidrig. Es war ein klarer Verstoß gegen mein Recht auf eine gute Justiz, siehe Anlage.
Auch in dem Fall S 43 AS 15078/16 geht es darum, dass der Richter Dr. Wimmer gegen meine Proteste und entgegen § 124 SGG, siehe oben, ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Damit hat er ebenfalls den § 106 SGG hinterlaufen und keine genügende Sachverhaltsaufklärung betrieben.
Überdies ist dieser Richter nicht mein gesetzlicher Richter aus Art. 101 GG iVm Art. 97 GG. Denn er ist Richter auf Probe, also in der Ausbildung und damit noch kein Berufsrichter. Berufsrichter sind nur Richter auf Lebenszeit. Vergleichbar ist, dass ein Maurerlehrling auch kein Maurer ist. Dies gilt für alle Berufe, für die man eine Ausbildung braucht - und damit nach Art. 3 GG auch für Richter.
Ich bitte um geeignete Maßnahmen, um eine gute Justiz auch in Berlin herzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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